Einbürgerung in Deutschland: Welche Dokumente Sie übersetzen lassen müssen (nach der Reform 2024)
Leben in Deutschland

Seit dem 27. Juni 2024 gilt ein modernisiertes Staatsangehörigkeitsrecht: Die Einbürgerung ist in der Regel schon nach fünf Jahren möglich, und Mehrstaatigkeit wird generell akzeptiert. Für die Antragstellung müssen ausländische Urkunden fast immer mit Apostille oder Legalisation versehen und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Dieser Beitrag erklärt, welche Dokumente Sie brauchen und worauf es bei der Übersetzung ankommt.
Einleitung
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts zum 27. Juni 2024 ist die Einbürgerung für viele Menschen erheblich näher gerückt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann heute in der Regel bereits nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt Deutscher werden – und muss die bisherige Staatsangehörigkeit dabei grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Gerade für die türkische Community, für Nachkommen der ehemaligen „Gastarbeiter" und für alle, die seit Jahren fest in Deutschland leben, ist das ein bedeutender Schritt.
So begrüßenswert die neuen Regeln sind: Ein Einbürgerungsantrag steht und fällt mit vollständigen, formal korrekten Unterlagen. Ausländische Urkunden – etwa Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde – werden von der Einbürgerungsbehörde nur anerkannt, wenn sie beglaubigt übersetzt und je nach Herkunftsland mit Apostille oder Legalisation überbeglaubigt sind. Genau an dieser Stelle unterstützt Sie TercümExpert mit beglaubigten Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer, damit Ihr Antrag nicht an Formfehlern scheitert.
Die Reform 2024 im Überblick: Was sich geändert hat
Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAG) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Es handelt sich um die weitreichendste Reform des deutschen Einbürgerungsrechts seit vielen Jahren. Die zentralen Neuerungen sind:
- Kürzere Aufenthaltsdauer: Die Einbürgerung ist in der Regel bereits nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich – zuvor waren es acht Jahre.
- Schnellere Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen: Wer sich besonders gut integriert hat – etwa durch herausragende Leistungen in Beruf, Ausbildung oder ehrenamtlichem Engagement sowie sehr gute Sprachkenntnisse – kann schon nach drei Jahren eingebürgert werden.
- Mehrstaatigkeit wird akzeptiert: Einbürgerungsbewerber müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Die frühere Pflicht zur Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit ist entfallen.
- Kinder, die in Deutschland geboren werden, erwerben künftig die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) besitzt. Die frühere Optionspflicht ist vollständig entfallen.
Gleichzeitig wurden einige Anforderungen geschärft: Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Voraussetzung, und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung wurde ausdrücklich gestärkt. Die Reform macht die Einbürgerung also schneller, aber nicht in jeder Hinsicht einfacher.
Warum die Mehrstaatigkeit für die türkische Community wichtig ist
Für viele Menschen mit türkischen Wurzeln war die alte Rechtslage über Jahrzehnte ein Dilemma: Die deutsche Staatsangehörigkeit gab es in der Regel nur um den Preis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit. Für zahlreiche Familien – gerade für die Generationen der ehemaligen Gastarbeiter und ihre Nachkommen – war das ein emotionaler und praktischer Hinderungsgrund, etwa mit Blick auf Erbschaften, Immobilien oder familiäre Bindungen in der Türkei.
Mit der Reform 2024 ist dieses Hindernis entfallen. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich beide Staatsangehörigkeiten behalten. Das bedeutet in der Praxis: Sie können die vollen Bürgerrechte in Deutschland – etwa das Wahlrecht – erwerben, ohne Ihre Bindung zur Türkei aufgeben zu müssen. Ob und wie die Beibehaltung im Einzelfall wirkt, hängt allerdings auch von den Regeln des Herkunftsstaates ab. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde und gegebenenfalls beim türkischen Konsulat beraten.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbürgerung
Bevor es an die Dokumente geht, sollten Sie prüfen, ob Sie die grundlegenden Voraussetzungen erfüllen. Nach der aktuellen Rechtslage gelten für die Anspruchseinbürgerung im Kern folgende Bedingungen:
- Rechtmäßiger Aufenthalt: In der Regel seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland (drei Jahre bei besonderen Integrationsleistungen).
- Aufenthaltstitel: Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein Aufenthaltstitel, der grundsätzlich zur Einbürgerung berechtigt.
- Deutschkenntnisse: Ausreichende Sprachkenntnisse, in der Regel auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Der Nachweis kann über ein Sprachzertifikat, einen deutschen Schulabschluss, eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgen.
- Einbürgerungstest: Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, in der Regel über den bestandenen Einbürgerungstest („Leben in Deutschland").
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts: Sie müssen den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich selbst bestreiten können, ohne auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen zu sein.
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO): Ein aktives Bekenntnis zu den Grundwerten des Grundgesetzes ist zwingend erforderlich.
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit sowie grundsätzlich keine relevanten Vorstrafen.
Für Angehörige der früheren Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergeneration gelten Erleichterungen: Hier genügt in der Regel der Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse, und ein Einbürgerungstest ist nicht erforderlich. Ob Sie zu dieser Gruppe zählen, klärt die Einbürgerungsbehörde.
Wichtig: Die genaue Anwendung dieser Voraussetzungen liegt bei der jeweils zuständigen Behörde und kann sich je nach Bundesland, Kommune und Einzelfall unterscheiden.
Welche Dokumente Sie typischerweise vorlegen müssen
Die Einbürgerungsbehörde stellt Ihnen eine individuelle Checkliste zusammen. Welche Unterlagen konkret verlangt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – etwa davon, ob Sie verheiratet sind, Kinder haben oder bereits deutsche Nachweise (Zeugnisse) besitzen. Zu den typischerweise benötigten Dokumenten gehören:
- Gültiges Ausweis- bzw. Identitätsdokument: in der Regel Ihr Reisepass (und ggf. Ihr Aufenthaltstitel) zum Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit.
- Geburtsurkunde: zum Nachweis von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Abstammung.
- Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde: bei verheirateten Antragstellern; gegebenenfalls auch Nachweise über Scheidung oder Tod des Ehepartners.
- Geburtsurkunden der Kinder, wenn diese mit eingebürgert werden sollen.
- Nachweise über den Aufenthalt (Meldebescheinigung, Aufenthaltstitel) und über die Sicherung des Lebensunterhalts (z. B. Einkommens-, Renten- oder Arbeitsnachweise).
- Sprachnachweis (B1-Zertifikat oder gleichwertiger Nachweis) und Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest.
Ausländische Personenstandsurkunden – also insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden aus der Türkei oder einem anderen Herkunftsland – sind dabei die häufigste Fehlerquelle. Sie werden nur anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß überbeglaubigt und übersetzt sind. Genau darum geht es im nächsten Abschnitt.
Apostille, Legalisation und beglaubigte Übersetzung: der entscheidende Schritt
Deutsche Behörden können die Echtheit ausländischer Urkunden nicht selbst prüfen. Deshalb verlangen sie in der Regel eine Überbeglaubigung der ausländischen Originalurkunde – und zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche. Hier die wichtigsten Begriffe:
- Apostille: Stammt die Urkunde aus einem Staat, der dem Haager Übereinkommen von 1961 beigetreten ist, genügt eine Apostille. Sie wird von einer zuständigen Stelle im Herkunftsland ausgestellt und bestätigt die Echtheit der Urkunde. Die Türkei ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens, sodass für türkische Urkunden in der Regel die Apostille ausreicht.
- Legalisation: Stammt die Urkunde aus einem Staat, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, ist in der Regel eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung erforderlich.
- Beglaubigte Übersetzung: Unabhängig von Apostille oder Legalisation muss die fremdsprachige Urkunde durch einen in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten (vereidigten) Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Übersetzer bestätigt mit Stempel und Beglaubigungsvermerk die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung.
Achten Sie darauf, die Reihenfolge mit Ihrer Einbürgerungsbehörde abzustimmen: Häufig muss zuerst die Apostille auf dem Original angebracht werden, und anschließend werden Urkunde und Apostille beglaubigt übersetzt. Bitten Sie die Behörde außerdem, Ihnen genau mitzuteilen, welche Urkunden in welcher Form (Original, beglaubigte Kopie, Übersetzung) einzureichen sind – das erspart Ihnen Doppelarbeit und Kosten.
So unterstützt Sie TercümExpert
Für den Übersetzungsteil Ihrer Einbürgerung sind Sie bei TercümExpert richtig. Wir fertigen beglaubigte Übersetzungen Ihrer Personenstandsurkunden und Ausweisdokumente durch vereidigte Übersetzer an – mit einem Beglaubigungsvermerk, der von deutschen Einbürgerungsbehörden anerkannt wird. Typische Dokumente, die wir für Einbürgerungsverfahren übersetzen, sind:
- Geburtsurkunden und Auszüge aus dem Personenstandsregister
- Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden
- Reisepässe und Identitätsdokumente
- weitere Nachweise auf Wunsch der Behörde
Sie senden uns einen gut lesbaren Scan Ihrer Unterlagen, wir erstellen ein transparentes Festpreis-Angebot und liefern die beglaubigte Übersetzung termingerecht. Bei Fragen zur Reihenfolge von Apostille und Übersetzung geben wir Ihnen gerne eine praktische Orientierung – die verbindliche Auskunft, welche Dokumente in welcher Form nötig sind, erhalten Sie jedoch immer von Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Der Ablauf: vom Antrag bis zur Einbürgerungsurkunde
Der Weg zur Einbürgerung folgt in der Regel diesen Schritten:
- Informieren und prüfen: Klären Sie vorab mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und welche Unterlagen Sie benötigen. Viele Behörden bieten Merkblätter oder eine Vorabberatung an.
- Nachweise beschaffen: Besorgen Sie Sprachzertifikat, Einbürgerungstest-Bescheinigung und die erforderlichen Urkunden. Lassen Sie ausländische Urkunden mit Apostille/Legalisation versehen und beglaubigt übersetzen.
- Antrag stellen: Der Einbürgerungsantrag wird bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises gestellt. Die Gebühr beträgt derzeit in der Regel 255 Euro pro Person (51 Euro für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil eingebürgert werden).
- Prüfung durch die Behörde: Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und fordert bei Bedarf weitere Nachweise an. Die Bearbeitungsdauer kann je nach Behörde und Auslastung mehrere Monate betragen.
- Aushändigung der Einbürgerungsurkunde: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Einbürgerungsurkunde – häufig im Rahmen einer feierlichen Übergabe. Mit ihrer Aushändigung werden Sie deutscher Staatsangehöriger.
Planen Sie ausreichend Zeit ein und reichen Sie Ihre Unterlagen von Anfang an vollständig und formal korrekt ein. Gerade fehlende oder nicht ordnungsgemäß übersetzte Urkunden gehören zu den häufigsten Gründen für Verzögerungen.
Häufig gestellte Fragen
Reicht für türkische Urkunden eine Apostille, oder ist eine Legalisation nötig?
Die Türkei ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1961. Für türkische Urkunden genügt daher in der Regel eine Apostille; eine Legalisation ist normalerweise nicht erforderlich. Zusätzlich benötigen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung. Klären Sie die Details vorab mit Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Muss ich meine türkische Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung aufgeben?
Nein. Seit der Reform 2024 wird Mehrstaatigkeit generell akzeptiert. Einbürgerungsbewerber müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr aufgeben. Ob die Beibehaltung im Einzelfall vollständig wirkt, kann zusätzlich von den Regeln des Herkunftsstaates abhängen.
Kann ich wirklich schon nach fünf Jahren eingebürgert werden?
In der Regel ja, sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Bei besonderen Integrationsleistungen ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich. Die genaue Beurteilung liegt bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?
In der Regel werden ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt, nachweisbar über ein Sprachzertifikat oder gleichwertige Nachweise wie einen deutschen Schul- oder Berufsabschluss. Für Angehörige der ehemaligen Gastarbeitergeneration gelten Erleichterungen.
Kann TercümExpert die Apostille für mich besorgen?
Die Apostille wird von einer zuständigen Stelle im Ausstellungsland angebracht. TercümExpert übernimmt die beglaubigte Übersetzung Ihrer Urkunden durch vereidigte Übersetzer und berät Sie zur sinnvollen Reihenfolge. Fordern Sie ein kostenloses Angebot unter info@tercumexpert.com an.
Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht ändert sich, und die Anwendung der Voraussetzungen unterscheidet sich je nach Einzelfall, Bundesland und zuständiger Behörde. Bitte bestätigen Sie die für Sie geltenden, aktuellen Anforderungen vor jeder Entscheidung bei Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde sowie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (bmi.bund.de).
Quellen:
- BMI – Fragen und Antworten: Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
- BMI – Presse: Neues Staatsangehörigkeitsrecht tritt in Kraft
- BMI – Staatsangehörigkeitsrecht (Themenseite)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – gesetze-im-internet.de
- Make it in Germany – Einbürgerung