Beglaubigte Übersetzung in Deutschland: Was sie ist und wer sie ausstellen darf

Beglaubigte Übersetzung

Beglaubigte Übersetzung in Deutschland: Was sie ist und wer sie ausstellen darf

Eine beglaubigte Übersetzung ist eine mit einem Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift versehene Übersetzung, die ausschließlich von gerichtlich beeidigten, ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt werden darf. Behörden, Gerichte, Standesämter und Hochschulen verlangen sie, wenn fremdsprachige Urkunden rechtsverbindlich vorgelegt werden müssen. Dieser Leitfaden erklärt, was eine beglaubigte Übersetzung ausmacht, wer sie ausstellen darf und wann zusätzlich eine Apostille erforderlich ist.

Einleitung

Wer in Deutschland eine ausländische Geburtsurkunde, ein Zeugnis oder einen Gerichtsbeschluss bei einer amtlichen Stelle einreichen möchte, stößt schnell auf denselben Hinweis: „Bitte legen Sie eine beglaubigte Übersetzung vor." Doch der Begriff wird im Alltag oft ungenau verwendet und mit einer beglaubigten Kopie oder einer notariellen Beglaubigung verwechselt. Diese Unterschiede sind nicht nur sprachlicher Natur – sie entscheiden darüber, ob eine Urkunde anerkannt wird oder nicht.

Dieser Beitrag ordnet die Begriffe rechtlich sauber ein und stützt sich dabei ausschließlich auf offizielle Quellen: die Zivilprozessordnung, die Landesjustizverwaltungen und die amtliche Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Länder. Sie erfahren, wer eine beglaubigte Übersetzung überhaupt anfertigen darf, woran Sie eine korrekte Beglaubigung erkennen und in welchen Fällen zusätzlich eine Überbeglaubigung oder Apostille verlangt wird.

Was ist eine beglaubigte Übersetzung?

Eine beglaubigte Übersetzung ist die schriftliche Übertragung eines Dokuments aus einer Sprache in eine andere, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einer gerichtlich befugten Übersetzerin oder einem Übersetzer förmlich bestätigt wird. Sie unterscheidet sich von einer einfachen Fachübersetzung dadurch, dass sie einen amtlichen Charakter erhält: Sie darf vor Behörden und Gerichten als Ersatz für die fremdsprachige Urkunde verwendet werden.

Streng genommen ist der im Alltag gebräuchliche Ausdruck „beglaubigte Übersetzung" juristisch nicht präzise. Denn die Übersetzerin beglaubigt nicht die Echtheit des Originaldokuments – dazu ist sie gar nicht befugt. Sie bestätigt lediglich, dass ihre Übersetzung mit dem vorgelegten Text übereinstimmt. Fachlich korrekt spricht man daher von einer bestätigten Übersetzung. Da sich der Begriff „beglaubigte Übersetzung" jedoch im Sprachgebrauch von Behörden und Bürgern durchgesetzt hat, werden beide Ausdrücke hier synonym verwendet.

Der rechtliche Rahmen ergibt sich unter anderem aus § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann das Gericht anordnen, dass von fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung vorgelegt wird, die „ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde". Diese Vorschrift verdeutlicht den Kern des Systems: Nicht jede Übersetzung ist rechtsverbindlich, sondern nur eine solche von einer eigens dafür befugten Person.

Wer darf eine beglaubigte Übersetzung ausstellen?

In Deutschland dürfen ausschließlich Übersetzerinnen und Übersetzer beglaubigte Übersetzungen anfertigen, die zuvor von einem Landgericht oder Oberlandesgericht – je nach Bundesland – hierfür befugt worden sind. Diese Befugnis wird erst nach einer Prüfung der fachlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit erteilt. Ein Sprachstudium oder Muttersprachlichkeit allein genügt nicht; entscheidend ist die formelle gerichtliche Bestellung nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die Bezeichnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, meinen aber im Ergebnis dieselbe Befugnis. Gängige Titel sind:

Ein „ermächtigter Übersetzer" in Nordrhein-Westfalen und ein „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer" in Bayern haben also grundsätzlich dieselbe Berechtigung: Beide dürfen bestätigte Übersetzungen ausstellen, die bundesweit anerkannt werden. Wichtig ist außerdem, dass die Befugnis stets für eine bestimmte Sprachkombination gilt – etwa Türkisch–Deutsch. Für eine andere Sprachrichtung ist eine gesonderte Ermächtigung erforderlich.

Zu beachten ist ferner der Unterschied zwischen Dolmetschern und Übersetzern: Dolmetscher übertragen gesprochene Sprache und werden vor Gericht vereidigt; Übersetzer übertragen Texte und werden ermächtigt beziehungsweise bestellt. Viele Sprachmittler sind für beide Tätigkeiten befugt, doch nur die Ermächtigung als Übersetzer berechtigt zur schriftlichen Beglaubigung von Dokumenten.

Beglaubigte Übersetzung, beglaubigte Kopie und notarielle Beglaubigung: die Unterschiede

Drei ähnlich klingende Begriffe werden regelmäßig verwechselt, betreffen aber völlig unterschiedliche Vorgänge. Wer die Anforderungen einer Behörde richtig erfüllen will, sollte sie sauber auseinanderhalten.

Die beglaubigte (bestätigte) Übersetzung betrifft den Inhalt einer Übersetzung. Eine gerichtlich ermächtigte Übersetzerin bestätigt, dass ihr deutscher oder fremdsprachiger Text die Vorlage vollständig und richtig wiedergibt. Gegenstand der Bestätigung ist also die sprachliche Übertragung.

Die beglaubigte Kopie oder Abschrift betrifft dagegen nicht den Inhalt, sondern die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original. Sie wird von einer dazu befugten Stelle ausgestellt – häufig von der ausstellenden Behörde selbst, vom Bürgeramt beziehungsweise Einwohnermeldeamt oder von einem Notar. Bestätigt wird hier ausschließlich: „Diese Kopie stimmt mit dem vorgelegten Original überein." Über die Richtigkeit einer Übersetzung sagt eine beglaubigte Kopie nichts aus.

Die notarielle Beglaubigung ist eine Amtshandlung eines Notars. Sie bezieht sich in der Regel auf die Echtheit einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung) oder auf die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original. Ein Notar bestätigt dabei grundsätzlich nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Übersetzung, da er die Fremdsprache nicht in dieser Eigenschaft prüft. Eine notarielle Beglaubigung ersetzt daher keine beglaubigte Übersetzung – und umgekehrt.

Für die Praxis bedeutet das: Verlangt eine Stelle eine „beglaubigte Übersetzung", genügt weder eine bloße beglaubigte Kopie des Originals noch eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung. Erforderlich ist die Übersetzung durch eine gerichtlich befugte Person mit deren Bestätigungsvermerk.

Der Bestätigungsvermerk: Stempel, Unterschrift und Formel

Woran erkennt man eine korrekte beglaubigte Übersetzung? Sie trägt am Ende einen Bestätigungsvermerk (auch Beglaubigungsvermerk genannt), der die Übersetzung zu einem rechtsverbindlichen Dokument macht. Dieser Vermerk enthält typischerweise folgende Bestandteile:

In der Regel wird die Übersetzung fest mit einer Kopie des Ausgangsdokuments verbunden, damit klar ersichtlich ist, welche Vorlage übersetzt wurde. Besonderheiten des Originals – Stempel, Wappen, handschriftliche Vermerke, unleserliche Stellen – werden in der Übersetzung beschrieben, um die Vollständigkeit zu wahren. Fehlt der Bestätigungsvermerk, der Stempel oder die Unterschrift, handelt es sich formal nicht um eine beglaubigte Übersetzung, und die Anerkennung kann verweigert werden.

Wann brauchen Sie eine beglaubigte Übersetzung?

Eine beglaubigte Übersetzung wird immer dann verlangt, wenn eine fremdsprachige Urkunde gegenüber einer amtlichen oder rechtlich relevanten Stelle wirksam werden soll. Typische Anlässe sind:

Welche Dokumentenart im Einzelfall genügt und ob das Original, eine beglaubigte Kopie oder eine einfache Kopie zu übersetzen ist, legt die anfordernde Stelle fest. Es empfiehlt sich daher, vor der Beauftragung die konkreten Anforderungen der jeweiligen Behörde zu erfragen – so lassen sich Nachforderungen und Verzögerungen vermeiden.

So finden Sie einen ermächtigten Übersetzer: die amtliche Datenbank

Ob eine Übersetzerin tatsächlich gerichtlich befugt ist, lässt sich zuverlässig überprüfen. Die Landesjustizverwaltungen betreiben gemeinsam eine amtliche Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, die unter www.justiz-dolmetscher.de kostenlos zugänglich ist und über das Justizportal der Länder (justiz.de) verlinkt wird. In ihr sind die in allen 16 Bundesländern allgemein beeidigten, öffentlich bestellten und ermächtigten Sprachmittler mit ihrer Einwilligung verzeichnet.

Die Suche ist nach Sprache, Postleitzahl oder Ort möglich, sodass sich gezielt eine für die benötigte Sprachkombination befugte Person finden lässt. Da die Datenbank unmittelbar von der Justiz gepflegt wird, ist sie die verlässlichste Möglichkeit, die Ermächtigung eines Übersetzers zu verifizieren – ein wichtiger Schritt, bevor Sie ein Dokument in Auftrag geben, das später von einer Behörde anerkannt werden muss.

Als spezialisiertes Übersetzungsbüro für die Sprachkombination Türkisch–Deutsch arbeitet TercümExpert mit gerichtlich ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern zusammen, sodass die gelieferten Übersetzungen den formalen Anforderungen deutscher Stellen entsprechen.

Überbeglaubigung und Apostille: wann zusätzlich erforderlich?

Für die Verwendung innerhalb Deutschlands genügt in aller Regel die beglaubigte Übersetzung mit Bestätigungsvermerk. Anders kann es sein, wenn ein deutsches Dokument samt Übersetzung im Ausland vorgelegt werden soll oder wenn ausländische Stellen die Befugnis des Übersetzers zusätzlich bestätigt sehen wollen. Dann kommt die sogenannte Überbeglaubigung ins Spiel.

Bei der Überbeglaubigung bestätigt das zuständige Landgericht die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers sowie die Eigenschaft, in der er gehandelt hat – gegebenenfalls auch die Echtheit von Siegel oder Stempel. Ob darüber hinaus eine Apostille oder eine Legalisation benötigt wird, hängt vom Zielland ab: Ist der betreffende Staat dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten, wird eine Apostille ausgestellt. Für Staaten, die dem Übereinkommen nicht angehören, ist stattdessen das aufwendigere Verfahren der Legalisation über die zuständige Auslandsvertretung erforderlich.

Die Apostille für notarielle Urkunden, Bescheinigungen und Übersetzungen erteilen in Deutschland die Landgerichte. Ob im Einzelfall eine bloße beglaubigte Übersetzung ausreicht oder eine Überbeglaubigung mit Apostille verlangt wird, sollten Sie stets bei der Stelle erfragen, bei der das Dokument eingereicht wird. So stellen Sie sicher, dass Ihre Unterlagen ohne Nachbesserung anerkannt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist „beglaubigte Übersetzung" dasselbe wie „bestätigte Übersetzung"?

Ja. „Bestätigte Übersetzung" ist der juristisch präzisere Begriff, weil die Übersetzerin die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Übertragung bestätigt und nicht die Echtheit des Originals beglaubigt. Im Alltag von Behörden und Bürgern hat sich jedoch der Ausdruck „beglaubigte Übersetzung" durchgesetzt. Beide meinen dasselbe Dokument.

Kann jeder professionelle Übersetzer eine beglaubigte Übersetzung anfertigen?

Nein. Nur Übersetzerinnen und Übersetzer, die von einem Landgericht oder Oberlandesgericht nach dem jeweiligen Landesrecht ermächtigt, öffentlich bestellt oder allgemein beeidigt wurden, dürfen beglaubigte Übersetzungen ausstellen – und zwar nur für die Sprachen, für die ihre Befugnis erteilt wurde.

Werden beglaubigte Übersetzungen bundesweit anerkannt?

Grundsätzlich ja. Eine von einem in einem Bundesland ermächtigten Übersetzer angefertigte Bestätigung wird in ganz Deutschland anerkannt. Die genauen Anforderungen an die Dokumentenart legt jedoch die anfordernde Stelle fest; im Zweifel sollten Sie dort nachfragen.

Brauche ich das Originaldokument für eine beglaubigte Übersetzung?

Das hängt von der anfordernden Stelle ab. Manche Behörden verlangen, dass die Übersetzung nach dem Original oder einer beglaubigten Kopie erfolgt, andere akzeptieren eine einfache Kopie. Der Bestätigungsvermerk gibt an, welche Vorlage der Übersetzung zugrunde lag. Klären Sie die Anforderung am besten vor der Beauftragung.

Wann brauche ich zusätzlich eine Apostille?

Eine Apostille oder Überbeglaubigung wird in der Regel nur benötigt, wenn ein Dokument im Ausland verwendet werden soll oder die dortige Stelle die Befugnis des Übersetzers zusätzlich bestätigt sehen möchte. Ob Apostille oder Legalisation erforderlich ist, richtet sich danach, ob das Zielland dem Haager Übereinkommen von 1961 angehört.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Form eine beglaubigte Übersetzung, eine Überbeglaubigung oder eine Apostille erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Behörde, dem Dokumententyp und dem Verwendungszweck ab und kann sich ändern. Bitte lassen Sie sich die konkreten Anforderungen vor der Beauftragung von der zuständigen Stelle bestätigen.

Quellen:

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